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Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Der EU-Rat hat am 26. März 2024 der neuen Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt endgültig zugestimmt und damit den Weg für eine grundlegende Novellierung des europäischen Umweltstrafrechts beschritten. Der Gesetzgeber hat nun zwei Jahre Zeit, die Regelungen aus der Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen

Hervorzuheben ist die Neuregelung in Bezug auf den Umgang mit gefährlichen Abfällen.

 

Weiterhin wird die Richtlinie auch deutliche Auswirkungen auf die Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren haben.

Dabei ist nicht auszuschließen, dass die Neuregelungen bestehende nationale Beschleunigungsinstrumente (z. B. vorzeitiger Baubeginn) gefährden.

 

Außerdem sieht die Richtlinie „qualifizierte Straftaten“ für den Fall von sogenannten Ökoziden beziehungsweise vergleichbaren Folgen vor, wenn eine in der Richtlinie genannte Straftat vorsätzlich begangen wird und diese entweder zu Zerstörung oder zu dauerhaftem oder irreversiblem, großflächigem und erheblichem Schaden eines Ökosystems führt.